Diebstahlsdelikte

Im Strafrecht gibt es eine Reihe von Diebstahldelikten.

Wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gegen Sie wegen eines Diebstahlsdelikt ermittelt, ist folgendes zu beachten:

Was ist ein Diebstahl ?

Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Ein Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Auch der Versuch des Diebstahls ist strafbar. Ein Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist eine fremde bewegliche Sache?

Sachen sind in § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert. Hiernach sind Sachen nur körperliche Gegenstände wie beispielsweise ein Koffer, Ec-Karten, Fernseher, Schlüssel etc., alles, was angefasst und beherrscht werden kann.

Auf den Aggregatzustand der kommt es nicht an, solange die Sache von der Außenwelt abgrenzbar ist. Auch Flüssigkeiten in einem Behältnis oder Gas in einer Flasche können eine Sache darstellen. Jedoch nicht fließendes Wasser oder Luft, da diese nicht im Raum abgrenzbar sind. Hierbei ist interessant, dass elektrischer Strom nicht als Sache eingestuft wird, weshalb die Entziehung elektrischer Energie in § 248 c StGB gesondert unter Strafe gestellt ist.

Eine Sache muss beweglich sein. Eine Sache ist dann beweglich, wenn sie tatsächlich von ihrem ursprünglichen Ort fortgeschafft werden kann. Hierzu gehören auch Teile von unbeweglichen Sachen, wenn sie ablösbar sind und abgelöst werden, also, wenn Sachen beweglich gemacht werden können.

Eine Sache ist fremd, wenn sie im Allein- Mit- oder Gesamthandeigentum von einem anderem als dem Täter steht und nicht herrenlos ist.

Wie werden Eigentumsverhältnisse bestimmt?

Die Eigentumsverhältnisse an einer Sache richten sich nach zivilrechtlichen Vorschriften.

Haben beispielsweise andere Personen in Bezug auf eine Sache Rechte, gehört die Sache aber dennoch dem Täter alleine, so ist die Sache nicht fremd. Das gleiche gilt, wenn die Sache mit Rechten Dritter belastet ist. An den Eigentumsverhältnisses ändert sich nichts.

Eine solche Konstellation kann vorliegen, wenn eine dritte Person an dem Fahrzeug des Täters ein Pfandrecht hat so kann eine Strafbarkeit wegen einer sogenannten Pfandkehr nach § 289 StGB bestehen, nicht aber wegen Diebstahs, wenn der Täter das Fahrzeug wegnimmt, da es ihm alleine gehört.

Auch ist eine Sache, die unter Vorbehaltseigentum steht für den Anwartschaftsberechtigten und eine unter Sicherungseigentum stehende Sache für den Sicherungsgeber fremd, da Eigentumsverschaffungsansprüche nach dem zivilrechtlichen Abstraktionsprinzip die Beurteilung der Fremdheit nicht beeinflussen.

Was ist eine Wegnahme?

Wegnahme ist definiert als den Bruch fremden und der Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist nicht mit Besitz gleichzusetzen. Gewahrsam hat vielmehr derjenige über eine Sache, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat und auch den dazugehörigen Willen hat die Sache zu beherrschen.

Es kann auch eine Person die tatsächliche Sachherrschaft haben, die sich räumlich nicht in unmittelbarer Nähe zur Sache befindet. (geparktes Fahrzeug)

Anders ist es bei verlorenen Sachen. Die Möglichkeit zur physisch realen Einwirkung auf die Sache steht nicht nur die räumliche Distanz, sondern auch die Unkenntnis vom Aufenthaltsort entgegen, was dazu führt, dass an verlorenen Sachen das Gewahrsam verloren wird. In vielen Konstellationen ist es aber so, dass Gegenstände, die in einer fremden Gewahrsamssphäre verloren werden von diesem Zeitpunkt an im Gewahrsam der Person stehen, welche diese Gewahrsamssphäre beherrscht. (Handy im Zug)

Wann liegt denn ein vollendeter Diebstahl vor ?

Über diese Voraussetzung gibt es eine Reihe von Ansätzen.
Sobald der Täter eine Herrschaftsposition über die Sache in der Form erlangt hat, dass der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber ohne die Beseitigung dieser Position nicht mehr auf die Sache einwirken kann ohne mit erheblichem Widerstand rechnen zu müssen oder Hindernissen ausgesetzt zu sein, liegt ein vollendeter Diebstahl vor.

Wichtig ist, dass dies bei kleineren Gegenständen mitunter schon angenommen werden kann, wenn die Sache eingesteckt wird (Tasche). Bei größeren Gegenständen wird eine Vollendung erst mit dem Herausschaffen der Ware aus dem Laden angenommen, obwohl es auch hier immer auf den Einzelfall ankommt.

Insbesondere bei Ladendiebstählen ist es daher nicht nötig, dass die Sache tatsächlich aus dem Geschäft verbracht wird. Denn selbst wenn die Sache noch mit einem Sicherheitsetikett versehen ist, welches am Ausgang des Geschäfts einen Alarm auslösen könnte, begründet der Täter schon eigenen Gewahrsam, wenn er die Sache einsteckt oder beim Verlassen der Umkleidekabine anbehält.

In der Praxis ist diese Abgrenzung wichtig, da die Vollendung des Diebstahls entscheidend dafür ist, ob sich die Tat noch im Versuchsstadium befindet und der Täter noch (straffrei) zurücktreten kann.

Was, wenn der Diebstahl nicht absichtlich passiert ist?

Ein Diebstahl liegt dann vor, wenn er vorsätzlich begangen wurde. Dabei ist ausreichend, wenn der Täter glaubt, dass die Sache einem anderen gehört.

Eine weitere Voraussetzung ist die sogenannte Zueignungsabsicht. Ziel des Täters muss es sein, über die Sache wie ein Eigentümer zu bestimmen.

Was ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls?

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein (1) Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, (2) eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, (3) gewerbsmäßig stiehlt, (4) aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, (5) eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, (6) stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder (7) eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
In diesen Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Was ist ein Diebstahl mit Waffen, ein Bandendiebstahl oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl?

Führt der Täter bei dem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, beinhaltet die Tatbegehung eine nochmals höhere Gefährlichkeit und ein größeres Unrecht. Allein das Beisichführen begründet dabei schon den Straftatbestand. Das gleiche gilt für das Beisichführen eines sonstigen (an sich ungefährlichen) Werkzeugs zu dem Zweck, den Widerstand einer Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu brechen. Dabei muss die konkrete Verwendung des Werkzeugs aber beabsichtigt sein.

Eine Bande besteht dabei aus mindestens drei Personen. Sie müssen sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen zusammengetan haben und mindestens ein Bandenmitglied muss neben dem Täter an der konkreten Tat mitgewirkt haben.

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wird ebenso hart bestraft. Der Begriff der Wohnung wird hierbei eng ausgelegt. Wohnung ist dabei jede Räumlichkeit, die den Mittelpunkt des privaten Lebens bildet, bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Intimsphäre steht.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Aufgrund der vielen Einzelfälle und Ausnahmen zu fast jedem der Tatbestandsmerkmale eines Diebstahls, den Abgrenzungen zu den einzelnen Varianten, ist eine professionelle und effektive Strafverteidigung wichtig.

Bevor Sie etwas zu dem Tatvorwurf sagen, muss der Inhalt der Ermittlungsakte bekannt sein, um zu prüfen, welche Beweismittel vorliegen.

Wir entwerfen auf Basis der Ermittlungsakte zusammen eine Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

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