Urteile im Strafrecht

Das Mithören von gegenüber dem Verteidiger getätigten Äußerungen des Angeklagten durch die Vorführbeamten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 2018 – 2 StR 485/17 entschieden, dass das Mithören von gegenüber dem Verteidiger getätigten Äußerungen des Angeklagten durch die Vorführbeamten bei der Haftvorführung keine Verletzung des § 148 Abs. 1 StPO darstelle und hieraus kein Beweisverwertungsverbot folge.

Grundsätzlich kommt einem vertraulichen Gespräch des Beschuldigten mit seinem Strafverteidiger die wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können, dass er nicht zum bloßen Objekt im Strafverfahren wird, weshalb die Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation rechtlich geschützt ist.

Dem Beschuldigten ist zur Ermöglichung einer wirkungsvollen Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b EMRK), auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, ungestörter schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet (§ 148 Abs. 1 StPO). Der Strafverteidiger muss zu seiner Kommunikation mit dem Beschuldigten im Strafverfahren keine Angaben machen (§ 53 Abs. 1 StPO); sein Aussageverweigerungsrecht wird durch ein Beschlagnahmeverbot für diesbezügliche Unterlagen flankiert (§ 97 Abs. 1 StPO); die Verteidigerkommunikation unterliegt nicht der staatlichen Überwachung (§ 160a StPO).
Ein solcher Fall lag nach Auffassung des BGH jedoch nicht vor.

Die Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation werde nicht durch Strafverfolgungsorgane verletzt, wenn sich der Beschuldigte in Anwesenheit von Ermittlungsbeamten gegenüber dem Verteidiger in einer Weise äußert, dass dies ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Die Wahrnehmung der Äußerung durch die anwesenden Polizeibeamten könne danach rechtsfehlerfrei im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden.

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