Betäubungsmitteldelikte

Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt.

Es dient sowohl der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (Drogenkriminalität) gegen kriminelle Handlungen der Händler (Dealer) als auch gegen den einfachen Drogenkonsumenten.

Was sind Drogen ? (Betäubungsmittel)

Unter das Betäubungsmittelstrafrecht fallen alle Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Als illegale Betäubungsmittel gelten alle natürlichen Substanzen, wie Cannabisprodukte (Haschisch, Marihuana, Gras), Opium, Pilze etc. oder künstlichen Substanzen, wie Kokain Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy etc., die in den Anlagen 1 bis 3 des BtMG aufgeführt sind.

Wie werden Drogendelikte bestraft?

Gemäß 29 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel verschreibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt, entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, entgegen § 13 Absatz 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer abgibt, entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt.

Sofern ein gewerbsmäßiger Handel zu bejahen sein sollte, liegt ein besonders schwerer Fall vor, welcher mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bestraft wird.

Die in der Praxis häufigsten Vorwürfe wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), § 29 BtmG sind:

  • unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
  • unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
  • gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
  • unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln

Eine „nicht geringe Menge“ wird grundsätzlich bei folgenden Mengen angenommen:

  • Cannabisprodukte 7,5 g Tetrahydrocannabiol
  • Kokain 5 g Kokainhydrochlorid
  • Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • LSD 6 mg Wirkstoff
  • Amphetamin 10 mg Amphetaminbase
  • Ecstasy 35 mg MDE-Hydrochlorid / 30 g MDMA-Base
  • Morphin 4,5 g Morphinhydrochlorid

Verstoß gegen das BtMG – was ist zu tun?

Das Wichtigste ist, dass Sie Ruhe bewahren und schweigen.

Fast in jedem Fall wird der Beschuldigte überrascht und nicht selten direkt mit einer Duchsuchungsmaßnahme und möglicherweise sogar mit einer Verhaftung konfrontiert.

Aufgrund der hohen Strafandrohungen im Betäubungsmittelstrafrecht sollten Sie umgehend mit einem Strafverteidiger Kontakt aufnehmen. Bereits bei der ersten Vernehmung durch die Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem die Untersuchungshaft anordnenden Haftrichter, sollten Sie keine Erklärungen ohne vorherige Absprache mit einem Strafverteidiger abgeben.

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es ein weites Spektrum an Verteidigungsmöglichkeiten.

Neben einer durchdachten Verteidigungsstrategie besteht im Betäubungsmittelstrafrecht die Möglichkeit, Aufklärungshilfe zu leisten (§§ 31 BtMG, 46b StGB) oder die Möglichkeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch eine Therapie zu entgehen (§§ 35, 36 BtMG).

Da bereits Kleinigkeiten in der Sachverhaltsschilderung durch den mit dieser Situation völlig überforderten Beschuldigten über die Strafbarkeit oder die Einstellung des Verfahrens entscheiden können, sollten Sie mich umgehend kontaktieren, um zusammen die richtiger Verteidigungsstrategie abzustimmen.

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