Anklageschrift, Strafbefehl oder Vorladung?

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Ihr Rechtsanwalt für Strafverteidigung in Heidelberg

Was Sie wissen müssen

Grundvoraussetzung für effektive Strafverteidigung ist neben der genauen Kenntnis der Ermittlungsakte die Kenntnis aller strafprozessualen Möglichkeiten.

Jede Fallkonstellation ist anders. Jede Verteidigung ist anders. Kein Fall ist gleich.

Oberstes Gebot meiner Verteidigung ist es, bereits im frühestmöglichen Stadium des Strafverfahrens ein realistisches Ziel der Verteidigung zusammen mit dem Mandanten zu besprechen und gemeinsam abzustimmen.

Mein Anspruch ist es, dass meine Mandanten immer wissen was ich tue und warum.

Strafverteidiger sind keine Zauberer. Auch ich nicht. Jeder, der etwas anderes verkauft oder verspricht, bietet keine seriöse Strafverteidigung an.

Eine Vielzahl von Fällen ist nicht mittels Diplomatie zu lösen. Hier ist Strafverteidigung Kampf. Kampf um die Rechte meines Mandanten.

Sofern der Tatvorwurf unberechtigt erhoben wurde, so ist die Zielsetzung meiner Verteidigung eine Verfahrenseinstellung bereits im Ermittlungsverfahren (gem. § 170 Abs. 2 StPO) zu erreichen. Sollte bereits Anklage erhoben worden oder eine Hauptverhandlung unumgänglich sein, besteht meinerseits die Bereitschaft, auch mit „harten Bandagen“ für die Interessen meines Mandanten einzustehen.

Mein Versprechen ist, keine Scheu vor der Auseinandersetzung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten zu haben, sowie mit höchstem Engagement für das gemeinsam definierte Ziel zu kämpfen.

Jedoch müssen Sie wissen, dass nicht jeder Fall geeignet ist, um diesen im Konflikt mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auszutragen.
Bei einer Vielzahl von Straftaten besteht die Möglichkeit, das Verfahren in einem sogenannten Strafbefehlsverfahren abzuschließen. Hierbei wird keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dies hat zum Vorteil, dass Sie nicht dem emotionalen Stress einer Hauptverhandlung ausgesetzt werden. Jedoch kommt dies nur bei eindeutiger Beweislage und „geringfügigeren “ Straftaten in Betracht, in welchen das Gesetz keine höheren Strafen als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zulässt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Auch gibt es Fallkonstellationen, in denen die Verteidigungsstrategie darauf abzielen sollte, eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit, eine Verfahrenseinstellung unter Auflagen und Weisungen oder eine Teileinstellung des Verfahrens, sowie durch einen Täter – Opfer – Ausgleich zu erreichen. (§§ 153,154,154a,155 a, b StPO)

Zur Strafverteidigung gehören jedoch auch Fälle, in denen die beste Verteidigung darin besteht, den bereits entstandenen Schaden zu begrenzen.

Hierbei bleibt der Verteidigung keine Alternative als diese Rahmenbedingungen zu akzeptieren und bestmöglich mit Ihnen zu arbeiten, um den bereits entstandenen Schaden einzudämmen.

Auf eine gute Zusammenarbeit!

Ihr
Philipp Moritz Hug

Ich verteidige Sie bei folgenden Straftatbeständen